Satzung

Satzung des Fördervereins Kita Richtericher Straße

Präambel

Die Kita Richtericher Straße ist ein Ort, an dem Kinder in einer geborgenen Umgebung lernen, spielen und wachsen. Eltern, Erziehende und engagierte Bürgerinnen und Bürger haben sich im Förderverein Kita Richtericher Straße e. V. zusammengeschlossen, um die Kita über die öffentliche Grundfinanzierung hinaus ideell und materiell zu unterstützen. Der Verein versteht sich als Bindeglied zwischen Familien, Kita-Team und Gemeinwesen. Er fördert Bildung und Erziehung durch ehrenamtliches Engagement, Spendenakquise und die Organisation von Veranstaltungen. Mit dieser Satzung gibt sich der Verein die Grundlage für eine transparente, gemeinschaftliche und gemeinnützige Vereinsarbeit.

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

(1) Der Verein führt den Namen „Förderverein Kita Richtericher Straße“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e. V.“.

(2) Der Verein hat seinen Sitz in Aachen.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung der Bildung und der Erziehung durch ideelle und materielle Unterstützung der Kita Richtericher Straße.

(2) Dieser Zweck wird insbesondere verwirklicht durch Zuwendungen aus Mitgliedsbeiträgen, freiwilligen Spenden, Erlösen aus Veranstaltungen sowie den persönlichen Einsatz und Öffentlichkeitsarbeit durch die Vereinsmitglieder für die Zwecke der geförderten Kita.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Anteile am Überschuss und auch keine sonstigen Zuwendungen. Vereinsämter sind ehrenamtlich auszuüben.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften werden.

(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch Antrag in Textform an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet. Im Falle der Ablehnung des Aufnahmeantrages kann der Bewerber um die Mitgliedschaft die Mitgliederversammlung des Vereins anrufen, die dann endgültig über die Aufnahme entscheidet.

(3) Angehörige im Sinne dieser Satzung sind Ehe- oder Lebenspartner sowie Personen, die in gerader Linie miteinander verwandt oder verschwägert sind.

§ 5 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Erlöschen der Rechtspersönlichkeit, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.

(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist mit einer Frist von einem Monat zum Ende eines Kalendermonats zulässig. Bereits gezahlte Mitgliedsbeiträge werden bei Beendigung der Mitgliedschaft nicht – auch nicht anteilig – erstattet.

(3) Ein Mitglied kann durch den Vorstand, der hierüber Beschluss zu fassen hat, aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn das Mitglied

a) einen Jahresbeitrag trotz Mahnung in Textform mit einer Fristsetzung von mindestens vier Wochen nicht bezahlt hat;

b) den Verein geschädigt oder sonst gegen seine Interessen schwerwiegend verstoßen hat;

c) in seiner Person einen sonstigen wichtigen Grund verwirklicht.

Vor Beschlussfassung über die Ausschließung ist dem auszuschließenden Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Ausschließungsbeschluss ist in Textform zu fassen und zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen die Ausschließung kann das auszuschließende Mitglied innerhalb eines Monats die nächste anstehende Mitgliederversammlung anrufen, die über den endgültigen Ausschluss entscheidet. Wird die Frist versäumt, ist der Ausschluss wirksam. Bis zur Entscheidung der Mitgliederversammlung ruhen in diesem Fall die Mitgliedschaftsrechte des auszuschließenden Mitglieds.

§ 6 Beiträge

(1) Die Mitglieder haben einen Jahresbeitrag zu leisten, dessen Höhe der Selbsteinschätzung eines jeden Mitgliedes überlassen bleibt, der jedoch nicht unter dem von der Mitgliederversammlung festzulegenden Mindestbeitrag liegen darf.

(2) Für das Geschäftsjahr des Vereinbeitritts ist der volle Jahresbeitrag zu bezahlen. Die Festsetzung der Fälligkeit und Zahlungsweise des Beitrages obliegt dem Vorstand. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen bestimmen, dass der Beitrag in anderer Form als durch Geldzahlung erbracht wird oder Beitragsleistungen stunden.

(3) Für Mitglieder, die Angehörige im Sinne von § 4 Abs. 3 dieser Satzung sind, kann die Mitgliederversammlung einen ermäßigten Familienbeitrag festsetzen. Der Familienbeitrag gilt, wenn mindestens zwei Angehörige derselben Familie jeweils eine eigenständige Mitgliedschaft mit eigenem Stimmrecht begründen. Er tritt an die Stelle der Summe der jeweiligen Einzelbeiträge dieser Mitglieder. Die Mitgliedschaft selbst bleibt auch im Fall des Familienbeitrags für jedes Mitglied eine eigenständige, nicht auf andere Familienangehörige übertragbare Mitgliedschaft im Sinne von § 4.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Kassenwart. Je ein vom Elternbeirat der Kita Richtericher Straße und von den in der Kita beschäftigten Erzieher(innen) benannter Vertreter ist berechtigt, mit beratender Stimme an Vorstandssitzungen teilzunehmen. Der Vorstand kann im Einzelfall deren Teilnahme an Vorstandssitzungen ausschließen, hat aber über gefasste Beschlüsse zu berichten.

(2) Der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart dürfen nicht derselben Familie im Sinne von § 6 Abs. 3 angehören, das heißt nicht Ehe- oder Lebenspartner sein oder in gerader Linie miteinander verwandt oder verschwägert sein. Ergibt sich nachträglich, dass zwei dieser Vorstandsämter entgegen Satz 1 von Angehörigen derselben Familie bekleidet werden, hat der zuletzt gewählte der betroffenen Amtsträger sein Amt niederzulegen. Bis zur Neuwahl durch die Mitgliederversammlung bleibt er im Amt.

(3) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch jedes Vorstandsmitglied einzeln vertreten.

(4) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so können die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen benennen.

(5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung oder zwingende gesetzliche Vorschriften einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat dabei vor allem folgende Aufgaben:

a) Vorbereitung und Durchführung von Fördermaßnahmen für die Kita Richtericher Straße;

b) Vorbereitung der Mitgliederversammlungen und Aufstellung der Tagesordnungen;

c) Einberufung der Mitgliederversammlung;

d) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;

e) Unterrichtung der Mitglieder über die Vereinsangelegenheiten, insbesondere durch Erstellung eines Jahresberichtes;

f) die Anschaffung, Unterhaltung und Veräußerung von Gegenständen für Vereinszwecke.

(6) Ausgaben und Anschaffungen bis zu einem Betrag von 100,00 Euro je Einzelfall dürfen durch den 1. Vorsitzenden, durch den 2. Vorsitzenden oder den Kassenwart ohne vorherigen Vorstandsbeschluss veranlasst werden. Die Ausgabe ist nachvollziehbar zu dokumentieren und dem Vorstand spätestens in der nächsten Vorstandssitzung mitzuteilen.

(7) Ausgaben, Anschaffungen, Förderzusagen und Vertragsabschlüsse mit einer finanziellen Verpflichtung von mehr als 100,00 Euro je Einzelfall bedürfen eines vorherigen Beschlusses des Vorstands. Dies gilt auch für wiederkehrende Verpflichtungen. Maßgeblich ist in diesem Fall der Gesamtbetrag der Verpflichtung für die vereinbarte Vertragslaufzeit, mindestens jedoch für zwölf Monate.

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten oder vom zweiten Vorsitzenden in Textform einzuberufen sind. Eine Mitteilung der Tagesordnung ist nicht erforderlich. Eine Einberufungsfrist von einer Woche ist einzuhalten. In dringenden Fällen kann der Einberufende die Frist auf bis zu drei Tage verkürzen, wenn er dies bei der Einberufung begründet. Auf die Einberufungsfrist kann ganz verzichtet werden, wenn alle Vorstandsmitglieder mit der sofortigen Beschlussfassung einverstanden sind. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ein Vorstandsbeschluss kann auch ohne Sitzung in Textform (insbesondere per E-Mail) im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder dem Beschlussvorschlag zustimmen und kein Vorstandsmitglied innerhalb der vom Einberufenden gesetzten Frist, die mindestens drei Tage betragen soll, der Durchführung des Umlaufverfahrens widerspricht. Über die Beschlüsse des Vorstands ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter oder im Fall des Umlaufverfahrens vom ersten Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

(9) Vorstandssitzungen können als Präsenzveranstaltung, in hybrider Form oder ausschließlich mittels elektronischer Fernkommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) abgehalten werden. Die Entscheidung über die Form der Sitzung trifft der Einberufende. Die Teilnahme mittels Fernkommunikationsmittel steht der persönlichen Anwesenheit im Sinne dieser Satzung gleich.

(10) Ohne vorherigen Beschluss der Mitgliederversammlung darf der Vorstand insbesondere nicht

a) Satzungsänderungen beschließen, soweit nicht § 11 Abs. 2 Satz 2 Anwendung findet;

b) den Verein auflösen oder über den Vermögensanfall im Fall der Auflösung entscheiden;

c) die Höhe von Mitgliedsbeiträgen oder eines Familienbeitrags festsetzen oder ändern;

d) Vorstandsmitglieder oder Kassenprüfer wählen oder abberufen;

e) über die endgültige Aufnahme eines Bewerbers nach Ablehnung durch den Vorstand oder über einen Ausschluss entscheiden, soweit die Mitgliederversammlung nach dieser Satzung zuständig ist;

f) Grundsatzentscheidungen über die Förderpolitik des Vereins treffen, soweit diese der Mitgliederversammlung nach § 9 Abs. 2 Buchstabe g) vorbehalten sind;

g) Verpflichtungen eingehen, die den Verein außerhalb der laufenden Vereinsverwaltung langfristig oder in erheblichem Umfang binden, sofern die Mitgliederversammlung hierfür im Einzelfall einen Zustimmungsvorbehalt beschlossen hat.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied des Vereins in Textform bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:

a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands;

b) Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer;

c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;

d) Festsetzung der Höhe der Jahresbeiträge, insbesondere des Mindestbeitrages;

e) Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung eines Aufnahmeantrages sowie die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss durch den Vorstand;

f) Ernennung von Ehrenmitgliedern;

g) Beschlussfassung über grundlegende Entscheidungen für die Förderpolitik des Vereins.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den 1. oder durch den 2. Vorsitzenden. Die Einberufung muss mindestens zwei Wochen vor dem Tag der Versammlung unter Angabe der Tagesordnung in Textform erfolgen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einberufung folgenden Tag. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein Fünftel der Mitglieder unter Angabe der Gründe einen Antrag in Textform beim Vorstand stellt.

(4) Längstens bis zwei Tage vor dem Tag der Mitgliederversammlung kann jedes Mitglied beim Vorstand in Textform die Ergänzung der Tagesordnung um weitere Angelegenheiten, nicht jedoch Satzungsänderungen, beantragen. Die Tagesordnung ist zu Beginn der Mitgliederversammlung durch den Versammlungsleiter entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

(5) Jede ordnungsgemäß geladene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit durch Gesetz oder diese Satzung keine abweichenden Mehrheiten vorgeschrieben sind. Enthaltungen werden als nicht erschienene Stimmen gewertet. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Bei Wahlen entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Die Abstimmungsart bestimmt der Versammlungsleiter. Bei Wahlen ist schriftlich und geheim abzustimmen, soweit nicht die Mitgliederversammlung eine andere Art der Abstimmung beschließt.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu errichten, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

(7) Die Mitgliederversammlung kann als Präsenzveranstaltung, in hybrider Form oder ausschließlich mittels elektronischer Fernkommunikationsmittel (insbesondere Videokonferenz) durchgeführt werden. Die Entscheidung über die Form trifft der Einberufende bei der Einberufung. Die gewählte Form ist in der Einladung anzugeben. Die Teilnahme mittels Fernkommunikationsmittel steht der persönlichen Anwesenheit im Sinne dieser Satzung gleich, sofern eine gleichzeitige wechselseitige Bild- und Tonübertragung aller Teilnehmer gewährleistet ist. Das Stimmrecht kann bei elektronischer Teilnahme im Wege der elektronischen Abstimmung ausgeübt werden.

(8) Außerhalb einer Mitgliederversammlung können Beschlüsse im schriftlichen oder elektronischen Umlaufverfahren gefasst werden, wenn der Vorstand den Mitgliedern den Beschlussgegenstand und den Beschlussvorschlag in Textform mitteilt und eine Abstimmungsfrist von mindestens zwei Wochen setzt. Der Beschluss kommt mit der Mehrheit der fristgerecht abgegebenen Stimmen zustande. § 9 Abs. 5 Sätze 2 bis 4 gelten entsprechend. Das Umlaufverfahren ist ausgeschlossen für Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, Wahlen sowie Beschlüsse, für die diese Satzung eine qualifizierte Mehrheit vorsieht. Das Ergebnis der Abstimmung ist den Mitgliedern in Textform mitzuteilen.

§ 10 Geschäftsjahr, Kassenprüfer

(1) Das Geschäftsjahr beginnt am 1. August und endet am 31. Juli des folgenden Jahres. Das erste Geschäftsjahr ist ein Rumpfgeschäftsjahr. Es beginnt mit der Gründung des Vereins und endet am 31. Juli 2027.

(2) Die Kasse des Vereins wird jedes Jahr durch einen oder mehrere von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer geprüft. Diese dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer prüfen, ob die Verwendung der Vereinsmittel den Haushaltsansätzen entsprach und die Buchführung des Vereins ordnungsgemäß erfolgte. Hierüber haben die Kassenprüfer der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

§ 11 Satzungsänderungen, Vermögensanfall bei Auflösung

(1) Eine geplante Änderung der Satzung muss als Tagesordnungspunkt in der Einladung der Mitgliederversammlung bekannt gemacht werden. Über die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens mit dieser Tagesordnung einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

(2) Jede Satzungsänderung ist dem zuständigen Finanzamt unter Übersendung der geänderten Satzung anzuzeigen. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von der zuständigen Registerbehörde oder vom Finanzamt vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des Zwecks des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Aachen. Der Anfallberechtigte hat das ihm anfallende Vermögen unmittelbar und ausschließlich für Zwecke der Kita Richtericher Straße entsprechend dem gemeinnützigen Vereinszweck zu verwenden.

Die Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 16. Oktober 2026 errichtet.

§ 13 Sprachliche Gleichstellung

Personen- und Funktionsbezeichnungen in dieser Satzung gelten für alle Geschlechter.

Unterschriften der Gründungsmitglieder (mindestens sieben).

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